§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Deutsch-Polnische Gesellschaft Senden e.V.".
    Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdinghausen eingetragen werden.
    Der Verein ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
  2. Sitz des Vereins ist Senden.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

  • der Ausbau der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Senden und Koronowo mit dem Ziel einer städtepartnerschaftlichen Verbindung,
  • die Förderung der Freundschaft zwischen Deutschland und Polen und
  • die Förderung des Austausches zwischen jungen Menschen aus Koronowo und Senden.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch gegenseitige Besuche von Delegationen und Gruppen von Bürgern und Schülern, die den Gedanken der Städtepartnerschaft befördern. Darüber hinaus sollen Informationsveranstaltungen umfassende Kenntnisse über die Gemeinde Koronowo, das Leben der Menschen dort und über Polen als unseren wichtigsten östlichen Nachbarn vermitteln.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Anmeldung der Mitglieder erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahrs,
    • Ausschluss,
    • Auflösung des Vereins,
    • Tod.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied in einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebnen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§ 6
Beiträge und Zuwendungen

  1. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Paare mit oder ohne Kinder zahlen einen Familienbeitrag, der dem anderthalbfachen des Jahresbeitrags einer Einzelperson entspricht.
  2. Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen von Mitgliedern, sonstigen Personen und Firmen oder Zuschüsse von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung seiner Ziele entgegenzunehmen.

§ 7
Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung einberufen und ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Alle Mitglieder sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zusätzlich erfolgt die Bekanntgabe des Termins der Mitgliederversammlung auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Zeitung (Westfälische Nachrichten).
    Der Vorstand kann - er ist auf schriftliches Verlangen eines Viertels der Mitglieder hierzu verpflichtet -außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
    Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern nicht das Gesetz oder die Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder.
    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
    • Wahl des Vorstands,
    • Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von je zwei Jahren,
    • Entgegennahme von Jahresbericht und -abrechnung des Vorstands und dessen Entlastung,
    • Anregung zur Vereinspolitik und zu einzelnen Projekten,
    • Festsetzung des Jahresbeitrags,
    • Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung,
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und zwar mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wahlen werden, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren.
  4. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Sie sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
  2. Er besteht aus sechs bis acht Personen:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Schatzmeister/in
    • zwei bis vier Beisitzer/innen, die je nach Bedarf Aufgaben als Pressesprecher/in oder Übersetzer/in wahrnehmen.
  3. Der Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäftsordnung geben.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
  5. Der/die Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein/e Stellvertreter/in - beruft ein und leitet die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen.
  6. Der Vorstand legt unter Einbeziehung der Anregungen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest, führt Vereinsgeschäfte und verwendet die Geldmittel.
  7. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so findet in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl statt.

§ 10
Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 11
Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Senden, die es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 9. August 2006 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.